Durch die Pfandbestellung wird die Verjährung unterbrochen [vgl. OR 135 Ziffer 1], bewirkt doch der Abschluss eines Pfandvertrages die Anerkennung der Forderung
Pfandverwertung trotz Verjährung
Die Verjährung der Pfandforderung hindert den Pfandgläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechts [vgl. OR 140]