- Der Pfandschuldner haftet trotz Faustpfandbestellung mit seinem sonstigen Vermögen fort
- Der Pfandschuldner kann sich allerdings auf das Prinzip des beneficium excussionis realis berufen [vgl. SchKG 41 Abs. 1], wonach vor einer persönlichen Inanspruchnahme das Faustpfandrecht zu verwerten sei